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Satzung
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen “ Heilbronner Streethockey Club „ HORNETS “.
Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz “ e.V.“.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Vor allem soll die Sportart Streethockey in Heilbronn etabliert werden.
(2) Der Verein ist unabhängig; jedoch erfüllt er seine Zwecke in Zusammenarbeit mit dem Streethockey-Verband.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
des Sports im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz angemessener Auslagen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die die Satzung des Vereins
anerkennen und für seine Zwecke eintreten. Sie ist schriftlich (bei Minderjährigen
durch den gesetzlichen Vertreter) beim Vorstand zu beantragen, der über die
Aufnahme in den Verein entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegen-
über dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden, falls
das Mitglied
a) in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt.
b) mit seinem Vereinsbeitrag mehr als 3 Monate in Verzug ist.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitglieder-
versammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 8 Personen:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer und
e) drei Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen statt-
gefunden haben. Auch vor Ablauf kann die Mitgliederversammlung
Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen.
Der Vorstand leitet den Verein entsprechend der Satzung; er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und
dessen Stellvertretern vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. (Vorstand
Gem. §26 BGB)
Im Innenverhältnis soll gelten, dass die beiden Stellvertreter nur bei Verhinderung des
1. Vorsitzenden tätig werden dürfen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf des Monats Mai
statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit.
Die Mitglieder werden durch den 1. Vorsitzenden oder seine Stellvertreter schrift-
lich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen
eingeladen. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bis zum Beginn der Versammlung können
weitere Tagesordnungspunkte auf Antrag von Mitgliedern aufgenommen werden,
allerdings keine mit satzungsänderndem Charakter.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag der Vorstandschaft oder aber von 10% der Mitglieder ist eine ausser-
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll
anzufertigen, daß von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben ist.
§ 12 Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Regierungsgericht oder dem Finanzamt verlangt
werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mit-
gliederversammlung möglich, und bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.
§ 14 Haftungsausschluß
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch
die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe so-
wie für jedwedes Verschulden der Erfüllungshilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern
wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereins-
mitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen,
hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein handelnden und die
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.
Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für
Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Die Satzung wurde am 16.07.02 errichtet.
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